Steuer-Neuheiten 2021: Autoren an die Steuer!

von | Jan 26, 2021 | Autoren an die Steuer | 0 Kommentare

Hallo, 2021! Hallo, neues Steuerjahr!

Warum erst jetzt? Nun, ich habe den Januar damit verbracht, das „Autoren an die Steuer“-E-Book neu aufzusetzen. Es gibt nicht nur eine aktualisierte Version, sondern auch jede Menge steuerlicher Neuheiten – und ein paar ergänzende Kapitel!

Doch zunächst lass mich dir kurz erklären, warum es jedes Jahr eine neue Version vom „Autoren an die Steuer“-E-Book gibt (und warum sämtliche Blogartikel der Reihe den Rechtsstand 2020 haben): Jedes Jahr werden steuerliche Neuerungen beschlossen. Entweder ändert sich ein Gesetz, ein weiteres Gesetz kommt hinzu, oder es werden Grenzen, Pauschalen und andere Zahlen aktualisiert.

Ein Beispiel: Zuletzt gab es die große Reform der linearen Abschreibung: Was früher bis 450,00 € ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist, ist es seit dem 01.01.2019 bis zu einem Betrag von 850,00 € netto. Mehr dazu erfährst du im Artikel „Geringwertige Wirtschaftsgüter“. Es lohnt sich also, die Blogartikel von „Autoren an die Steuer“ regelmäßig zu lesen und sich immer das neuste E-Book zu holen 😉

Autoren an die Steuer 2021

Doch kommen wir zum eigentlichen Thema dieses Artikels: Neuerungen in den Steuergesetzen ab 2021!

 

Der neue Grundfreibetrag in 2021

Die wohl elementarste Neuerung im Steuergesetz ist, wie in eigentlich jedem neuen Kalenderjahr, der Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag hat mit der Einkommensteuer zu tun, genauer: Er gibt die Höhe an, in welcher du ein so genanntes „zu versteuerndes Einkommen“ haben darfst, ohne dass du einen einzigen Cent Einkommensteuer zahlen musst. Der Grundfreibetrag bildet also in diesem Kontext das Existenzminimum an.

Das zvE, also das zu versteuernde Einkommen, errechnet sich für alle Steuerpflichtigen gleich: Einkünfte aller Einkunftsarten minus alles, was abziehbar ist. Einkünfte sind hierbei alles, was Angestellte, Selbstständige, Gewerbetreibende und / oder beispielsweise Land- und Forstwirte erwirtschaftet haben. Abziehbar sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Versicherungen, Haushaltsnahe Dienstleistungen, das häusliche Arbeitszimmer und so weiter – eben, was du in deiner Steuererklärung angibst. Das, was sich durch die Steuererklärung ergibt, ist das zu versteuernde Einkommen (zvE). Und darauf wird dann eine komplizierte Formel angewendet, um die fällige Einkommensteuer zu errechnen.

Liegt dein zu versteuerndes Einkommen (zvE) für das Kalenderjahr 2020 bei bis zu 9.408.00 €, zahlst du keine Steuern. Denn das ist der Grundfreibetrag. Das bedeutet, dass du jetzt, in diesem Frühjahr, deine Steuererklärung für 2020 anfertigst und dieser Grundfreibetrag für dich zählt.

Ab 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744,00 €. Das bedeutet, dass du 2022, wenn du dann die Steuererklärung für das derzeit noch laufende Kalenderjahr 2021 anfertigst, bis zu 9.744,00 € zu versteuerndes Einkommen aus deiner Einkommensteuerrechnung rauskriegen kannst und keinen Cent Einkommensteuer zahlen musst.

Das Ganze gilt nur für Einzelveranlagung. Bist du verheiratet und hast dich für die Zusammenveranlagung entschieden, findet die Splittingtabelle Anwendung und der Grundfreibetrag beträgt 18.816,00 € für 2020. Der Freibetrag wird für 2021 für Ehepartner 19.488 € betragen.

 

Der Soli

Was außerdem wegfällt: Der Solidaritätszuschlag!

Für alle Singles, die weniger als 73.000,00 € zu versteuerndes Einkommen im Jahr haben, fällt der Soli weg. Auf die 73.000,00 € zvE fallen etwa 16.956,00 € Einkommensteuern an. Der Soli berechnet sich prozentual an der Einkommensteuer, nicht am zvE! Er beträgt 5,5 % der Einkommensteuer.

Übrigens: Beim 450-Euro-Job fällt der Soli nicht weg.  Wer also 450-Euro-Kräfte beschäftigt, muss weiterhin die 2 % pauschale Lohnsteuer abführen. Sie beträgt maximal 9,00 € im Monat und umfasst Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und wird in diesem Zuge nicht noch weiter gesenkt.

 

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Eine extreme Erleichterung konnten Selbstständige, die nicht nebenberuflich selbstständig oder über die Künstlersozialkasse versichert sind, im Jahr 2019 erfahren. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze hat sich nämlich von etwas über 2.000,00 € auf eine Zahl knapp über 1.000,00 € gesteigert. Das war eine riesige Erleichterung, doch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze steigt seitdem wieder jährlich.

Ab dem 01.01.2020 liegt diese Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei 1.061,67 €. Wenn du so viel oder weniger verdienst, werden also bei 0,8 % Zusatzbeitrag monatlich nur noch 239,09 € fällig.

Ab dem 01.01.2021 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze 1.096,67 € monatlich.

Was das bedeutet? Keine Sorge, ich erkläre es dir in aller Ruhe, wenn du den kürzlich erschienenen Artikel zur Mindestbeitragsbemessungsgrenze liest.

 

Der Verpflegungsmehraufwand

Ein weitere Änderung hat sich beim Verpflegungsmehraufwand ergeben. Er beträgt nicht mehr 12,00 € für „angefangene Tage“ und 24,00 € für „volle Tage“, sondern 14,00 € und 28,00 €. Diese Neuerung tritt allerdings schon seit dem 01.01.2020 in Kraft – ich habe aber zugegebenermaßen bis heute versäumt, den Artikel bei „Autoren an die Steuer“ zu aktualisieren. Was ich jetzt aber getan habe 😉

 

Steuer-Fristen in 2021

Last but not least möchte ich etwas zu den Fristen sagen.

Die Corona-Pandemie hat uns alle fest im Griff. Und in einer solchen Ausnahmesituation soll sich niemand von uns mit Steuerkram befassen müssen (und von der so gestundeten Steuerschuld dann auch finanziell profitieren). Das Bundesministerium für Finanzen hat entschieden, dass du deine Steuererklärung für 2019 erst bis zum 31.08.2021 abgeben musst. Eigentlich liegt die Frist beim 31.07.2020. Bist du also heillos zu spät und durch diesen Artikel daran erinnert, lass dir gesagt sein: Glück gehabt! Du bist nicht zu spät, Pandemie sei „Dank“.

Die Abgabefrist für deine Steuererklärung für das gerade vergangene Jahr 2020 liegt (Stand: 21.01.2021) noch beim gesetzlich festgelegten Termin am 31.07.2021. Weil dieser Tag ein Samstag ist, musst du die Steuererklärung auch wirklich spätestens am 31.07. abgeben. Nur wenn dieser Tag auf einen Sonntag fiele, könntest du dir einen Tag länger Zeit lassen. Hier rechnen wir mit Werktagen, nicht mit Arbeitstagen.

Wenn du dir bei der Steuererklärung von einem Steuerberater helfen lässt, hat dieser sowieso total viel Zeit. Die Steuererklärung für 2020 muss er oder sie erst am 28. Februar 2022 abgeben.

Das war’s zu den Steuer-Neuheiten 2021. Hast du schon alles gewusst? War die etwas Neu?

Wenn du noch weitere Gesetzesänderungen kennst, die ich in diesem Artikel nicht aufgeführt habe, schreib sie mir sehr gerne in die Kommentare. Dann kann jede Leserin und jeder Leser davon profitieren.

Willst du das Gesamtpaket von „Autoren an die Steuer“? Dann schau dir die Seite an, die ich zum brandneuen E-Book verfasst habe, indem du auf untenstehenden Button klickst.

Autoren an die Steuer 2021

 

Alles Liebe,

Kia



Die Artikel aus der Reihe “Autoren an der Steuer” und dieser Artikel über die Steuer-Neuheiten 2021 wurden nicht von einem Steuerberater verfasst und ersetzen keine professionelle Beratung. Für individuelle Beratung suche bitte einen Steuerberater auf. Mein Ziel ist es lediglich, allgemeine Informationen auf dem Gebiet der Steuern für meine Leser*innen bereitzustellen und insbesondere Autor*innen und Kreativen Hilfen zur Orientierung an die Hand zu geben. Alle Angaben ohne Gewähr. Beachte das Datum der Veröffentlichung dieses Artikels – Steuergesetze können sich jährlich ändern!

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