Zusammenveranlagung / Ehegattensplitting

von | Okt 25, 2021 | Autoren an die Steuer | 0 Kommentare

Achtung! Dieser Artikel bezieht sich auf die Steuersätze aus dem Jahr 2021 und auch den Grundfreibetrag dieses Jahres. Durch die jährliche Anhebung der Freibeträge, musst du die hier vorgenommenen Rechnungen entsprechend anpassen. Im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604,00 Euro für Alleinstehende und 23.208,00 Euro bei Zusammenveranlagung.

Aus Steuergründen heiraten – was heißt das eigentlich? In diesem Artikel erkläre ich dir, wie das Ehegattensplitting funktioniert. Oder steuerfachsprachlich: Ich erkläre euch den Unterschied zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung.

Das Ehegattensplitting ist nicht nur für die „traditionelle“ Ehe möglich. Seit 2013 kann die Zusammenveranlagung auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, seit 2017 auch bei der Ehe für alle angewendet werden. Im Folgenden spreche ich von „Ehepartner A“ und „Ehepartner B“, wobei unerheblich ist, wer welches Geschlecht hat.

 

Vorab-Bedingungen

In diesem Artikel werde ich dir drei Beispiele zeigen, anhand derer du das Prinzip und die tatsächliche Wirkung von der Zusammenveranlagung beziehungsweise dem Ehegattensplitting gut nachvollziehen kannst.

Beide Ehepartner sind in allen nachfolgenden Fällen unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland, sie arbeiten in Deutschland und wenn von „Einkommen“ die Rede ist, meine ich damit immer das „zu versteuernde Einkommen“, das durch die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Das Berechnungsjahr für die nachfolgenden Fälle ist 2021. Es geht also um Einkommen, das im Jahr 2021 erwirtschaftet wurde – die entsprechende Steuererklärung wird also im Jahr 2022 erstellt.

Wenn du meine Ausführungen nachrechnen möchtest oder für deine eigenen Zahlen rechnen willst, kannst du den Rechner des Bundesministeriums der Finanzen verwenden.

 

Fall A: Beide verdienen gut und ähnlich

Das zu versteuernde Einkommen des Ehepaars beträgt 70.000 Euro.

Ehegatte A hat dabei 40.000 Euro erwirtschaftet.

Ehegatte B verdiente 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Einzelveranlagung zweier Gutverdiener

Die Einkommensteuer auf 40.000 Euro Einkommen beträgt 8.333,00 Euro. Das entspricht einer Durchschnittsbelastung von 20,83 %.

Der Ehepartner B muss mit seinem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 30.000 Euro lediglich 5.091,00 Euro Einkommensteuer bezahlen. Die Durchschnittsbelastung beträgt 16,97 %.

Beide Eheleute verdienen zusammen 70.000 Euro und ihre Steuerbelastung liegt bei 13.424 Euro. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 19,18 %.

Zusammenveranlagung zweier Gutverdiener

Bei der Zusammenveranlagung werden beide Einkommen addiert. Das sind hier (30.000 + 40.000 =) 70.000 Euro.

Für das Ehegattensplitting halbieren wir diese Summe und errechnen die fällige Einkommensteuer darauf, nur um diese dann wieder zu verdoppeln.

Also: Diese Summe wird halbiert. Das entspricht 35.000 Euro pro Ehegatte im Veranlagungsjahr 2021.

Die Einkommensteuer beträgt für 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen 6.660 Euro. Das entspricht einer Durchschnittsbelastung von 19,03 %.

Diese Steuer wird nun verdoppelt. Das Ehepaar muss also (6.660 * 2 =) 13.320 Euro Steuern zahlen.

Lohnt sich die Zusammenveranlagung bei Gutverdienern?

Sind die einzelnen zu versteuernden Einkommen der beiden gutverdienenden Ehegatten relativ nahe beieinander, ist der Steuervorteil durch die Zusammenveranlagung sehr gering. 104 Euro bei einem gemeinsamen Einkommen von 70.000 Euro – das ist recht wenig. Wenig Geld für ein Ehepaar, das so viel Einkommen hat. Aber hey – 104 Euro haben oder nicht haben, ist doch cool.

 

Fall B: Teilzeit und Ehegattensplitting

Nehmen wir an, Ehepartner B habe einen Teilzeitjob über wenige Stunden in der Woche und verdiene lediglich 900 Euro (zu versteuerndes Einkommen) im Monat. Im Jahr sind das 10.800 Euro.

Ehepartner A ist wie im ersten Beispiel weiterhin Gutverdiener und hat nach wie vor die oben genannten 40.000 Euro als zu versteuerndes Einkommen.

Einzelveranlagung Teilzeit und Ehegattensplitting

Für die 40.000 Euro Einkommen vom Ehepartner A fallen nach wie vor 8.330,00 Euro Einkommensteuer an, wenn die Ehegatten getrennt veranlagt werden.

Auf 10.800 Euro fallen lediglich 158,00 Euro Einkommensteuer an – immerhin beträgt der Freibetrag im Jahr 2021 ganze 9.744 Euro! Die Durchschnittsbelastung beträgt hier 1,46 %.

Sie zahlen also zusammen 8.488,00 Euro Einkommensteuer, wenn sie einzeln veranlagt werden. Das entspricht einer Durchschnittsbelastung von 16,7 %.

Zusammenveranlagung bei Teilzeit und Ehegattensplitting

Wenn die Ehegatten in diesem Beispiel die Zusammenveranlagung wählen, halbieren wir das gemeinsame Einkommen in Höhe von 50.800 Euro und erhalten 25.400 Euro, auf die wir die Einkommensteuer berechnen und anschließend verdoppeln.

Auf ein zu versteuerndes Einkommen von 25.400 Euro ergeben sich 14,72 % Durchschnittsbelastung, also 3.739,00 Euro Einkommensteuer.

Verdoppelt sind das 7.478,00 Euro Einkommensteuer, die bei Zusammenveranlagung gezahlt werden müssen, wenn das gemeinsame Einkommen 50.800 Euro beträgt.

Lohnt sich die Zusammenveranlagung mit einem Ehepartner in Teilzeit?

Hier wird deutlich, dass sich die Zusammenveranlagung lohnen kann, wenn das zu versteuernde Einkommen zwischen den beiden Ehepartnern massiv abweicht.

Wenn Ehegatte A 40.000 Euro verdient und Ehegatte B nur 10.800 Euro, spart das Ehepaar ganze (8.488,00 Euro – 7.478,00 Euro =) 1.010 Euro Steuern im Jahr.

 

Alleinverdiener im Ehegattensplitting

Nun schauen wir uns an, wie das Ganze aussieht, wenn Ehepartner A gar nichts verdient und Ehepartner B das Einkommen von 30.000 Euro aus dem ersten Beispiel verdient.

Einzelveranlagung mit erwerbslosem Partner

Bei Einzelveranlagung würde Ehepartner A keine Einkommensteuer bezahlen.

Ehepartner B würde auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 Euro wie in Fall A weiterhin 5.091 Euro Einkommensteuer bezahlen. Zur Erinnerung: Das entspricht einer Durchschnittsbelastung von 16,97 %.

Zusammenveranlagung mit erwerbslosem Partner

Wenn die beiden ihre Einkommen zusammenrechnen, ergeben sich die 30.000 Euro, die Ehepartner A verdient, als gemeinsames Einkommen. Dividiert durch zwei sind das 15.000 Euro.

Auf 15.000 Euro fallen lediglich 1.010,00 Euro Einkommensteuer an.

Verdoppelt sind das 2.020,00 Euro Einkommensteuer.

Lohnt sich Ehegattensplitting mit erwerbslosem Partner?

Aus den 5.091,00 Euro Einkommensteuer, die das Ehepaar bei Einzelveranlagung zahlen muss, werden nun also 2.020,00 Euro Einkommensteuer.

Das Ehepaar spart 3.071 Euro im Jahr!

Also sollten alle Paare, bei denen eine/r nichts verdient und der oder die andere ein gutes Einkommen (gut = mehr als der doppelte Grundfreibetrag, also ab 19.488 Euro zvE im Jahr) hat, schnellstmöglich heiraten.

Oder?

Stopp!

Eine Ehe kommt mit Verpflichtungen. Eheleute tragen füreinander Verantwortung. Und das kann einerseits moralisch-romantisch gesehen werden, andererseits auch steuerlich. Durch eine Ehe ändern sich die gesetzlichen Erbbedingungen (klar, der Ehepartner erbt mit, wenn einer verstirbt), aber auch wenn ein Partner beispielsweise hoch verschuldet ist, heiratet man diese Schulden mit.

Überlegt euch gut, wann und warum ihr heiratet.

Wenn ihr euch allerdings sicher miteinander seid und euch nur noch fragt, wann ihr heiraten solltet oder wenn ihr bereits verheiratet seid und bisweilen bei der Einkommensteuer einzeln veranlagt werdet, dann rechnet doch mal die Steuerersparnis beim Ehegattensplitting durch.

Die Ersparnis kann, wie zu beweisen war, vom Staat finanzierte Flitterwochen ergeben.

 

Alles Liebe,

Kia



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